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Blog · Von Dr. Katharina Müller · 9. Oktober 2026

Arbeiten an Feiertagen: Was im Schichtbetrieb erlaubt ist und was Beschäftigten zusteht

Wer im Schichtbetrieb arbeitet, kennt die Frage jedes Jahr aufs Neue: Steht der Feiertag im Plan, ist er ein Arbeitstag – oder eben nicht. Was das Arbeitszeitgesetz erlaubt, wann Beschäftigte dazu verpflichtet sind, welcher Ausgleich zusteht und warum ein Feiertag am freien Tag oft leer ausgeht.


Das Wichtigste in Kürze
  • Grundsätzlich ist Arbeit an gesetzlichen Feiertagen verboten. § 9 Abs. 1 ArbZG schützt den Feiertag von 0 bis 24 Uhr. Erlaubt ist Feiertagsarbeit nur in den Bereichen des § 10 ArbZG – etwa Krankenhäuser, Pflege, Gastronomie, Verkehr, Energieversorgung, Bewachung – oder mit behördlicher Bewilligung nach § 13 ArbZG.
  • Ist sie erlaubt, kann der Arbeitgeber sie anordnen, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag sie nicht ausschließen (§ 106 GewO; BAG, 15.09.2009 – 9 AZR 757/08). Jugendliche und Schwangere sind besonders geschützt.
  • Ausgleich ist Freizeit, nicht Geld: Für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG) – ein voller Werktag von 0 bis 24 Uhr (BAG, 08.12.2021 – 10 AZR 641/19). Einen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt es nicht.
  • Feiertag am schichtfreien Tag: Bezahlt wird nach § 2 EFZG nur, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Ergibt sich der freie Tag aus einem vom Feiertag unabhängigen Schichtrhythmus, besteht kein Anspruch (BAG, 16.10.2019 – 5 AZR 352/18).
  • Welche Feiertage gelten, bestimmt der Arbeitsort, nicht der Wohnort. Bundesweit gelten neun Feiertage, dazu kommen landesrechtliche.

Darf an Feiertagen überhaupt gearbeitet werden?

Der Ausgangspunkt ist ein Verbot. § 9 Abs. 1 ArbZG bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Feiertagsarbeit ist also, rechtlich betrachtet, immer eine Ausnahme – auch dann, wenn sie in Krankenhaus, Leitstelle oder Hotel zum Alltag gehört.

Die Ausnahmen stehen in § 10 Abs. 1 ArbZG, einem Katalog von 16 Bereichen. Für Schichtbetriebe sind vor allem diese relevant:

Typische Ausnahmen von der Feiertagsruhe nach § 10 Abs. 1 ArbZG (Auswahl)
BereichFundstelleBeispiele aus dem Schichtbetrieb
Not- und Rettungsdienste, FeuerwehrNr. 1Rettungswache, Leitstelle
Krankenhäuser, Behandlung, Pflege und BetreuungNr. 3Station, stationäre und ambulante Pflege, Wohngruppen
Gaststätten, Bewirtung und BeherbergungNr. 4Restaurant, Hotel, Kantine mit Feiertagsbetrieb
Verkehrsbetriebe, Transport leichtverderblicher WarenNr. 10ÖPNV, Kühllogistik
Energie-, Wasserversorgung, Abfall und AbwasserNr. 11Leitwarte, Entstördienst
BewachungsgewerbeNr. 13Objektschutz, Pforte
Reinigung, Instandhaltung, DatennetzeNr. 14Wartungsschicht, Rechenbetrieb
Verderb von Rohstoffen, Misslingen von ArbeitsergebnissenNr. 15Prozesse, die nicht unterbrochen werden können

Jede dieser Ausnahmen steht unter einem Vorbehalt: Sie gilt nur, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Eine Produktion, die man genauso gut am Folgetag fahren könnte, wird durch § 10 nicht gedeckt. Wo keine Katalognummer passt, kann die Aufsichtsbehörde Feiertagsarbeit nach § 13 ArbZG bewilligen. Fehlt beides, ist die Beschäftigung unzulässig – unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht – und nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers.

Für Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht enthält § 9 Abs. 2 ArbZG eine eigene Regel: Beginn oder Ende der Feiertagsruhe dürfen um bis zu sechs Stunden verschoben werden, wenn der Betrieb danach 24 Stunden ruht. Die Nachtschicht vom Vorabend darf also in den Feiertag hineinlaufen, sofern der Betrieb anschließend für einen vollen Tag stillsteht.

Muss man an Feiertagen arbeiten?

Ja, wenn die Feiertagsarbeit zulässig ist und der Arbeitsvertrag sie nicht ausschließt. Rechtsgrundlage ist das Weisungsrecht nach § 106 GewO: Der Arbeitgeber bestimmt die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz keine Grenzen ziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. September 2009 (9 AZR 757/08) klargestellt, dass dazu auch Sonn- und Feiertagsarbeit gehört, wenn eine behördliche Ausnahme vorliegt. Wer sie vertraglich ausschließen will, braucht dafür besondere Anhaltspunkte; dass jemand jahrelang nie an Feiertagen eingeteilt war, genügt allein nicht.

Wer eine wirksame Anordnung ignoriert, verletzt seine Arbeitspflicht und riskiert arbeitsrechtliche Folgen bis zur Abmahnung. Umgekehrt gibt es Grenzen, die Beschäftigte kennen sollten:

Für Teilzeit- und Minijobkräfte gelten dieselben Regeln wie für Vollzeitkräfte. Wie sich ihre Einsätze fair in den Plan einfügen, beschreibt der Beitrag Teilzeit im Schichtsystem.

Der Ersatzruhetag: acht Wochen Frist, ein ganzer Kalendertag

Das Gesetz gleicht Feiertagsarbeit nicht mit Geld, sondern mit Zeit aus. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG verlangt für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, gilt die Sonntagsregel aus Satz 1 mit zwei Wochen Frist. Weil der Samstag ein Werktag ist, gilt für einen Samstagsfeiertag wie den 1. Mai 2027 die Acht-Wochen-Frist.

Drei Präzisierungen des Bundesarbeitsgerichts sind für die Planung entscheidend:

Nach § 11 Abs. 4 ArbZG soll der Ersatzruhetag unmittelbar mit der elfstündigen Ruhezeit des § 5 verbunden werden, soweit keine technischen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen; mehr dazu im Beitrag Ruhezeit zwischen zwei Schichten. Auch am Feiertag gelten die normalen Höchstarbeitszeiten: acht Stunden, bis zu zehn mit Ausgleich (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 3 ArbZG). Wer einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG ordnungswidrig.

Welche Frist für den Ersatzruhetag gilt (Feiertage bis Ende 2027, eigene Zusammenstellung)
FeiertagWochentagFrist nach § 11 Abs. 3 ArbZGHinweis
Reformationstag, 31.10.2026Samstag8 WochenNur in den Ländern, in denen er Feiertag ist
Allerheiligen, 01.11.2026Sonntag2 WochenFällt mit dem Sonntag zusammen
1. Weihnachtstag, 25.12.2026Freitag8 WochenBundesweit
2. Weihnachtstag, 26.12.2026Samstag8 WochenBundesweit
Tag der Arbeit, 01.05.2027Samstag8 WochenBundesweit
Tag der Deutschen Einheit, 03.10.2027Sonntag2 WochenBundesweit
1. und 2. Weihnachtstag, 25./26.12.2027Samstag / Sonntag8 Wochen / 2 WochenBundesweit

Feiertag am schichtfreien Tag: Wann gibt es Geld?

Die Frage, die in Schichtbetrieben am häufigsten Ärger auslöst, betrifft gar nicht die Feiertagsarbeit, sondern ihr Gegenteil: den Feiertag, an dem man ohnehin frei gehabt hätte. Maßgeblich ist § 2 Abs. 1 EFZG. Danach hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das ohne den Arbeitsausfall angefallen wäre (Entgeltausfallprinzip).

Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist. Hätte die Person an dem Tag auch ohne Feiertag nicht gearbeitet, entsteht kein Anspruch. Eine dienstplanmäßige Freistellung schließt den Anspruch aus, wenn sie sich aus einem von der Feiertagsruhe unabhängigen Schema ergibt. Hängt die Freistellung dagegen vom Feiertag ab – wäre die Person also eingeteilt worden, wenn der Tag kein Feiertag gewesen wäre –, bleibt der Anspruch bestehen (BAG, 16.10.2019 – 5 AZR 352/18, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung). Der Anspruch ist nach § 12 EFZG zudem unabdingbar: Vertragsklauseln, die Feiertage aus der Bezahlung herausdefinieren, sind insoweit unwirksam.

Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG in typischen Schichtkonstellationen
KonstellationFeiertagsvergütung?Begründung
Fester Rhythmus (z. B. 4-Schicht-Modell), Feiertag fällt auf einen freien Tag des RhythmusNeinFreier Tag ergibt sich aus einem vom Feiertag unabhängigen Schema
Betrieb ruht am Feiertag, die Person wäre laut Rhythmus eingeteilt gewesenJaFeiertag ist alleinige Ursache des Ausfalls
Plan wird um den Feiertag herum gebaut, Person bekommt „frei“, die sonst gearbeitet hätteJaFreistellung hängt vom Feiertag ab
Teilzeitkraft mit festem freien Wochentag, Feiertag fällt auf diesen TagNeinKein feiertagsbedingter Ausfall
Person arbeitet am FeiertagKein § 2 EFZGNormales Entgelt für die geleisteten Stunden; Zuschlag nur aus Tarif oder Vertrag, dazu der Ersatzruhetag
Feiertag im UrlaubJa, als FeiertagKein Urlaubstag, da gesetzliche Feiertage nicht als Werktage zählen (§ 3 Abs. 2 BUrlG)
Krank an einem Feiertag, an dem gearbeitet worden wäreJaHöhe richtet sich nach § 2 EFZG (§ 4 Abs. 2 EFZG)
Unentschuldigtes Fehlen am letzten Arbeitstag vor oder ersten nach dem FeiertagNein§ 2 Abs. 3 EFZG

Für Beschäftigte in rollierenden Systemen bedeutet das: Ob ein Feiertag „etwas bringt“, hängt vom Zufall des Rhythmus ab. Wer ihn frei hat, bekommt gesetzlich nichts zusätzlich; wer arbeitet, bekommt den Ersatzruhetag und gegebenenfalls einen tariflichen Zuschlag. Manche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten eigene Ausgleichsregeln für Beschäftigte, deren freier Tag auf einen Feiertag fällt; ob und wie, ergibt sich allein aus dem jeweils anwendbaren Regelwerk. Für Planer heißt es zugleich: Wer den Schichtplan gezielt so legt, dass Feiertage auf freie Tage fallen, erzeugt genau die feiertagsabhängige Freistellung, die den Vergütungsanspruch auslöst. Wie Urlaubstage bei Krankheit umgebucht werden, steht im Beitrag Krank im Urlaub.

Gibt es einen Zuschlag für Feiertagsarbeit?

Nicht von Gesetzes wegen. Das Arbeitszeitgesetz sieht für Feiertagsarbeit nur den Ersatzruhetag vor. Wer am Feiertag arbeitet, erhält zunächst das normale Entgelt für die geleisteten Stunden. Zuschläge entstehen aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung – dort allerdings häufig in beachtlicher Höhe. Der TVöD etwa sieht nach § 8 Abs. 1 für Feiertagsarbeit einen Zeitzuschlag von 135 % ohne Freizeitausgleich und 35 % mit Freizeitausgleich vor, für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr 35 % (Angaben des Bundesverwaltungsamts).

Steuerlich sind Feiertagszuschläge nach § 3b EStG bis 125 % des Grundlohns steuerfrei, für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai bis 150 %; der 31. Dezember ab 14 Uhr ist mit 125 % begünstigt. Die Details zu Grundlohngrenzen, Sozialversicherung und Einzelnachweis stehen im Beitrag Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge.

Welche Feiertage gelten? Der Arbeitsort entscheidet

Bundesrechtlich geregelt ist nur der 3. Oktober (Art. 2 Abs. 2 Einigungsvertrag). Alle anderen gesetzlichen Feiertage legen die Länder in ihren Feiertagsgesetzen fest. Neun Feiertage gelten in allen Ländern: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, sondern normale Werktage – Sonderregeln gelten dort nur über Tarif, Steuerrecht und Jugendarbeitsschutz. Ostersonntag und Pfingstsonntag fallen ohnehin auf Sonntage; in Brandenburg sind sie zusätzlich gesetzliche Feiertage.

Landesrechtliche Feiertage (Stand Oktober 2026, eigene Zusammenstellung nach den Feiertagsgesetzen der Länder)
FeiertagDatumGesetzlicher Feiertag in
Heilige Drei Könige6. JanuarBaden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
Internationaler Frauentag8. MärzBerlin, Mecklenburg-Vorpommern
FronleichnamDonnerstag, 60 Tage nach OstersonntagBaden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland; teilweise Sachsen und Thüringen
Augsburger Friedensfest8. AugustStadt Augsburg
Mariä Himmelfahrt15. AugustSaarland; in Bayern in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
Weltkindertag20. SeptemberThüringen
Reformationstag31. OktoberBrandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Allerheiligen1. NovemberBaden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Buß- und BettagMittwoch vor dem 23. NovemberSachsen

Welches Landesrecht greift, richtet sich nach dem Ort, an dem gearbeitet wird – nicht nach Wohnort oder Firmensitz. Das Steuerrecht formuliert es ausdrücklich: Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG). Für Betriebe mit Standorten in mehreren Ländern heißt das: Jeder Standort braucht einen eigenen Feiertagskalender. Wer in Mainz wohnt und in Wiesbaden arbeitet, hat an Allerheiligen einen normalen Arbeitstag, weil Hessen den 1. November nicht als Feiertag kennt.

Feiertage im Schichtplan fair verteilen

Feiertage sind ungleich begehrt. Ein Pfingstmontag im Dienst wiegt für die meisten weniger schwer als Heiligabend oder Silvester – auch wenn Heiligabend rechtlich gar kein Feiertag ist. Eine faire Verteilung muss deshalb nicht nur zählen, wie viele Feiertage jemand arbeitet, sondern welche. Vier Bausteine haben sich bewährt:

Beispiel: Drei Feiertagsgruppen für ein Team von zwölf Personen (eigene Darstellung)
Gruppe202620272028
A (4 Personen)WeihnachtenJahreswechselEinzelfeiertage im Jahr
B (4 Personen)JahreswechselEinzelfeiertage im JahrWeihnachten
C (4 Personen)Einzelfeiertage im JahrWeihnachtenJahreswechsel

Das Modell funktioniert nur mit klaren Spielregeln für Tausch und Ausfall: Getauschte Feiertagsdienste wandern im Konto mit, Krankheitsvertretungen werden der vertretenden Person gutgeschrieben. Die Regeln gehören vorab festgelegt und, wo ein Betriebsrat besteht, mit ihm vereinbart. Weitere Bausteine liefern die Beiträge Wunschfrei fair regeln, Schichttausch organisieren und Wochenendarbeit, die dieselbe Logik auf Samstage und Sonntage anwendet. Wie lange Serien über Feiertage hinweg werden dürfen, rechnet der Beitrag Wie viele Tage am Stück darf man arbeiten? vor.

Was eine Schichtplan-App dafür leisten sollte

Für Feiertage zählen vier Funktionen: ein Feiertagskalender je Standort und Bundesland, eine Auswertung der Feiertagsdienste je Person über frei wählbare Zeiträume, Hinweise auf Arbeitszeitkonflikte wie verkürzte Ruhezeiten und ein Tauschprozess mit Freigabe. Die Prüfung des Ersatzruhetags innerhalb von acht Wochen bilden nicht alle Lösungen als eigene Regel ab; das sollte vor der Auswahl im Test geklärt werden.

Beim Testsieger Aplano gehören Hinweise auf Pausen- und Ruhezeitkonflikte nach dem Arbeitszeitgesetz, Schichttausch, Abwesenheiten sowie Auswertungen mit Datenexport zum Funktionsumfang; Zeiterfassung und Auswertungen sind Teil des Pro-Tarifs zu 4,50 € netto je Mitarbeitendem und Monat, 14 Tage lassen sich ohne Kreditkarte testen (aplano.de/preise, Stand Juli 2026). Auf Capterra steht die Software bei 4,8 von 5 (113 Bewertungen), auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 (206 Bewertungen), jeweils Stand Juli 2026. Weitere Lösungen zeigt der App-Vergleich; wer zunächst mit einer Tabelle arbeitet, findet die Grundlagen unter Schichtplan erstellen.

Pläne der Bundesregierung, das Arbeitszeitgesetz zu flexibilisieren, lagen im Oktober 2026 nur als Entwurf vor. Maßgeblich ist bis zu einer Gesetzesänderung das hier dargestellte Recht.

Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber mich an Feiertagen arbeiten lassen?

Nur, wenn Feiertagsarbeit im Betrieb zulässig ist – über eine Ausnahme nach § 10 ArbZG, etwa in Krankenhäusern, Pflege, Gastronomie, Verkehr oder Bewachung, oder mit behördlicher Bewilligung nach § 13 ArbZG. Ist sie zulässig und schließen Arbeits- oder Tarifvertrag sie nicht aus, kann der Arbeitgeber sie nach § 106 GewO anordnen. Das BAG hat das im Urteil vom 15.09.2009 – 9 AZR 757/08 bestätigt.

Wie viel Zeit hat der Arbeitgeber für den Ersatzruhetag?

Für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt – auch auf einen Samstag –, ist der Ersatzruhetag innerhalb eines den Feiertag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, gilt die Zwei-Wochen-Frist für Sonntagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Ein Tarifvertrag kann nach § 12 ArbZG abweichen.

Kann der Ersatzruhetag auf meinen ohnehin freien Tag fallen?

Ja. Nach dem BAG genügt ein schichtplanmäßig freier Werktag oder ein freier Samstag; eine zusätzliche bezahlte Freistellung an einem Arbeitstag kann nicht verlangt werden (Urteil vom 12.12.2001 – 5 AZR 294/00). Es muss aber ein ganzer Kalendertag von 0 bis 24 Uhr arbeitsfrei sein; ein beliebiger 24-Stunden-Block reicht nicht (Urteil vom 08.12.2021 – 10 AZR 641/19).

Bekomme ich Geld, wenn der Feiertag auf meinen freien Tag fällt?

In der Regel nicht. § 2 Abs. 1 EFZG bezahlt nur Arbeitszeit, die infolge des Feiertags ausfällt. Ergibt sich der freie Tag aus einem vom Feiertag unabhängigen Schichtrhythmus, besteht kein Anspruch. Wäre man dagegen ohne den Feiertag eingeteilt worden und hat nur wegen des Feiertags frei, ist der Tag zu bezahlen (BAG, 16.10.2019 – 5 AZR 352/18). Tarifverträge können zusätzliche Ausgleichsregeln enthalten.

Gibt es einen gesetzlichen Feiertagszuschlag?

Nein. Das Gesetz schreibt für Feiertagsarbeit nur einen Ersatzruhetag vor. Zuschläge entstehen aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Der TVöD zahlt beispielsweise 135 Prozent ohne und 35 Prozent mit Freizeitausgleich. Steuerfrei sind Feiertagszuschläge nach § 3b EStG bis 125 Prozent, am 25. und 26. Dezember, am 1. Mai und am 24. Dezember ab 14 Uhr bis 150 Prozent des Grundlohns.

Gilt der Feiertag am Wohnort oder am Arbeitsort?

Maßgeblich ist der Arbeitsort. Das Feiertagsrecht des Landes, in dem die Arbeit geleistet wird, bestimmt, ob ein Tag gesetzlicher Feiertag ist; § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG stellt für die Steuerfreiheit ausdrücklich auf den Ort der Arbeitsstätte ab. Wer in Rheinland-Pfalz wohnt und in Hessen arbeitet, hat an Allerheiligen einen normalen Arbeitstag.

Sind Heiligabend und Silvester Feiertage?

Nein. Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage, sondern Werktage. Sonderregeln gibt es trotzdem: Jugendliche dürfen an beiden Tagen ab 14 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 18 JArbSchG), Zuschläge sind ab 14 Uhr erhöht steuerfrei (§ 3b EStG), und Tarifverträge wie der TVöD sehen eigene Zuschläge vor.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen & Stand der Daten

  1. § 9 ArbZG (Sonn- und Feiertagsruhe): gesetze-im-internet.de
  2. § 10 ArbZG (Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe): gesetze-im-internet.de
  3. § 11 ArbZG (Ersatzruhetag, Höchstarbeitszeiten, Verbindung mit der Ruhezeit): gesetze-im-internet.de
  4. § 12 ArbZG (tarifliche Abweichungen beim Ersatzruhetag): gesetze-im-internet.de
  5. § 13 ArbZG (behördliche Bewilligung): gesetze-im-internet.de
  6. § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften): gesetze-im-internet.de
  7. § 106 GewO (Weisungsrecht): gesetze-im-internet.de
  8. § 87 BetrVG (Mitbestimmung): gesetze-im-internet.de
  9. BAG, Urteil vom 15.09.2009 – 9 AZR 757/08 (Sonn- und Feiertagsarbeit kraft Weisungsrecht): dejure.org
  10. BAG, Urteil vom 08.12.2021 – 10 AZR 641/19 (Ersatzruhetag als Kalendertag): bundesarbeitsgericht.de
  11. BAG, Urteil vom 12.12.2001 – 5 AZR 294/00 (Ersatzruhetag auf arbeitsfreiem Werktag): dejure.org
  12. BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 5 AZR 352/18 (Feiertagsvergütung, Monokausalität, dienstplanmäßige Freistellung): bundesarbeitsgericht.de
  13. § 2 EFZG (Entgeltzahlung an Feiertagen): gesetze-im-internet.de
  14. § 4 EFZG (Höhe bei Krankheit am Feiertag): gesetze-im-internet.de
  15. § 12 EFZG (Unabdingbarkeit): gesetze-im-internet.de
  16. § 3 BUrlG (Feiertage sind keine Werktage): gesetze-im-internet.de
  17. § 18 JArbSchG (Feiertagsruhe für Jugendliche): gesetze-im-internet.de
  18. § 6 MuSchG (Sonn- und Feiertagsarbeit Schwangerer und Stillender): gesetze-im-internet.de
  19. § 3b EStG (steuerfreie Feiertagszuschläge, Ort der Arbeitsstätte): gesetze-im-internet.de
  20. Art. 2 Einigungsvertrag (3. Oktober als gesetzlicher Feiertag): gesetze-im-internet.de
  21. Bundesverwaltungsamt: Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TVöD (Feiertagszuschlag 135 % / 35 %, Brandenburger Oster- und Pfingstsonntag): bva.bund.de
  22. Aplano: Tarife und Funktionsumfang (abgerufen Juli 2026): aplano.de/preise

Stand: 9. Oktober 2026. Wochentage der Feiertage eigene Berechnung; Länderliste nach den Feiertagsgesetzen der Länder ohne Gewähr für kommunale Besonderheiten. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere oder nach § 12 ArbZG abweichende Regelungen enthalten.