Beste Schichtplan-App
Blog · Von Dr. Katharina Müller · 26. August 2026

Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge: Höhe, Steuerfreiheit, Nachweis

Ein Zuschlag ist gesetzlich vorgeschrieben, zwei sind es nicht — und steuerfrei sind alle drei nur unter Bedingungen, die im Schichtplan entschieden werden.


Das Wichtigste in Kürze
  • Nur für Nachtarbeit gibt es einen gesetzlichen Anspruch: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag — sofern keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht.
  • Das Bundesarbeitsgericht hält 25 Prozent des Bruttostundenlohns für den Regelfall angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent.
  • Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es keinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch — nur Ersatzruhetage nach § 11 Abs. 3 ArbZG. Zuschläge entstehen erst aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung.
  • Steuerfrei sind Zuschläge nach § 3b EStG bis 25 % (Nacht, 20–6 Uhr), 40 % (0–4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht), 50 % (Sonntag), 125 % und 150 % (Feiertage) — bezogen auf einen Grundlohn von höchstens 50 € je Stunde.
  • Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der Einzelnachweis der tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleisteten Stunden — je Person und je Stunde.

Welcher Zuschlag ist Pflicht — und welcher nicht?

Die verbreitetste Fehlannahme im Schichtbetrieb lautet: Wer sonntags arbeitet, bekommt gesetzlich einen Zuschlag. Das stimmt nicht. Das Arbeitszeitgesetz kennt für Sonn- und Feiertagsarbeit keinen Zuschlagsanspruch, sondern nur einen Ausgleich in Zeit: Für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Dazu kommt die Vorgabe aus § 11 Abs. 1: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Anders bei der Nachtarbeit. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren — allerdings nur, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Der Betrieb hat also ein Wahlrecht zwischen Geld und Zeit, nicht aber die Wahl, gar nichts zu gewähren.

Anspruchsgrundlagen im Überblick
ArbeitszeitGesetzlicher AnspruchRechtsgrundlage
Nachtarbeitbezahlte freie Tage oder Zuschlag§ 6 Abs. 5 ArbZG (subsidiär gegenüber Tarifvertrag)
SonntagsarbeitErsatzruhetag binnen zwei Wochen, kein Zuschlag§ 11 Abs. 3 ArbZG
Feiertagsarbeit (Werktags-Feiertag)Ersatzruhetag binnen acht Wochen, kein Zuschlag§ 11 Abs. 3 ArbZG

In der Praxis zahlen die meisten Betriebe trotzdem Sonn- und Feiertagszuschläge — weil ein Tarifvertrag es vorschreibt, weil es im Arbeitsvertrag steht oder weil eine über Jahre gewährte Leistung zur betrieblichen Übung geworden ist. Wer solche Zuschläge einmal gezahlt hat, kommt davon nicht ohne Weiteres wieder los; das ist bei der Einführung wichtiger als der Betrag selbst.

Wer ist überhaupt Nachtarbeitnehmer?

Der Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG greift nicht für jede Stunde nach Sonnenuntergang, sondern nur für Nachtarbeitnehmer. Drei Definitionen bauen aufeinander auf:

Die 48-Tage-Schwelle ist der Punkt, an dem ein Schichtplan über einen Vergütungsanspruch entscheidet. Wer eine Person auf 45 Nachtdienste im Jahr plant, löst den Anspruch nicht aus; bei 50 schon. Sichtbar wird das nur, wenn Nachtdienste über das Kalenderjahr gezählt werden — im Papierplan praktisch nie, im digitalen Plan mit einem Filter.

Wie hoch muss der Nachtzuschlag sein?

Das Gesetz sagt nur „angemessen“. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff gefüllt: Das Bundesarbeitsgericht hält regelmäßig einen Zuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns — beziehungsweise eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage — für angemessen. Bei Dauernachtarbeit, also dauerhafter Beschäftigung in der Nacht ohne Wechsel in andere Schichtlagen, gilt ein Wert von 30 Prozent als angemessen, weil die gesundheitliche Belastung höher ist und der Ausgleich für die Teilhabe am sozialen Leben stärker ins Gewicht fällt.

Diese Werte sind Richtwerte, keine starre Formel. Sie können nach unten abweichen, wenn während der Nachtarbeit regelmäßig geringere Arbeitsbelastung besteht — etwa bei Arbeitsbereitschaft —, und nach oben, wenn besondere Erschwernisse hinzukommen. Wer die Regelwerte gewährt, ist im Streitfall in der besseren Position: Die Rechtsprechung arbeitet hier mit einer abgestuften Darlegungslast, bei der die klagende Seite begründen muss, warum ausnahmsweise mehr zustehen soll.

Zeit statt Geld

Das Wahlrecht des § 6 Abs. 5 ArbZG wird selten genutzt, ist aber im Schichtbetrieb oft die bessere Lösung: Bezahlte freie Tage im Umfang von 25 Prozent der Nachtarbeitsstunden entlasten den Ausfallpuffer nicht — sie belasten ihn. Wer diesen Weg wählt, muss die Freischichten von vornherein in die Besetzungsrechnung aufnehmen. Wie sich ein solcher Puffer dimensionieren lässt, beschreibt der Beitrag Springerpool aufbauen.

Wann sind Zuschläge steuerfrei?

Die Steuerfreiheit richtet sich nach § 3b EStG und folgt einer eigenen Logik — mit eigenen Uhrzeiten. Begünstigt sind ausschließlich Zuschläge, die neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit zu den genannten Zeiten gezahlt werden.

Steuerfreie Höchstsätze nach § 3b EStG
ZeitraumSteuerfrei bisAnmerkung
Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr25 % des Grundlohnssteuerliche Nachtzeit, nicht die Nachtzeit des ArbZG
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr40 %nur wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde
Sonntagsarbeit 0 bis 24 Uhr50 %Arbeit von 0 bis 4 Uhr im Anschluss an einen Sonntag zählt noch zum Sonntag
Gesetzliche Feiertage, 31.12. ab 14 Uhr125 %maßgeblich ist der Feiertag am Ort der Arbeitsstätte
24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12., 1. Mai150 %höchster Satz

Zwei Grenzen begrenzen die Wirkung. Erstens wird der Grundlohn für die Steuerfreiheit mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt (§ 3b Abs. 2 EStG); wer mehr verdient, rechnet den Zuschlag trotzdem nur aus 50 Euro steuerfrei. Zweitens — und in der Praxis viel häufiger relevant — bleiben steuerfreie Zuschläge nur dann auch sozialversicherungsfrei, wenn sie sich aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Zwischen 25 und 50 Euro Grundlohn ist der Zuschlag also steuerfrei, aber beitragspflichtig.

Besonders fehleranfällig ist die unterschiedliche Definition der Nacht: Das Arbeitszeitgesetz rechnet ab 23 Uhr, das Steuerrecht ab 20 Uhr. Eine Spätschicht bis 22 Uhr ist arbeitsschutzrechtlich keine Nachtarbeit, steuerlich sind die letzten zwei Stunden aber begünstigt. Wer beide Grenzen im selben Feld führt, rechnet zwangsläufig eine davon falsch.

Der Nachweis entscheidet — nicht die Absicht

Die Steuerfreiheit hängt an einer Bedingung, die im Gesetzestext unscheinbar wirkt und in der Lohnsteuer-Außenprüfung die meisten Beanstandungen auslöst: Zuschläge sind nur begünstigt, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden. Verlangt wird deshalb der Einzelnachweis — die begünstigten Stunden werden je Person aufgezeichnet und der Lohnabrechnung zugeordnet.

Pauschal gezahlte Zuschläge sind demgegenüber grundsätzlich steuerpflichtig. Begünstigt bleiben sie nur, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen beider Seiten als Abschlagszahlung oder Vorschuss auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden und diese Einzelabrechnung bis zum Jahresende tatsächlich erstellt wird. Eine Pauschale ohne Abrechnung verliert die Steuerfreiheit rückwirkend — mit Nachforderungen für Lohnsteuer und gegebenenfalls Beiträge.

Was das für den Schichtplan bedeutet

Zuschläge entstehen nicht in der Lohnbuchhaltung, sondern im Plan. Vier Anforderungen ergeben sich daraus für eine Schichtplan-App:

Anforderungen an Planung und Zeiterfassung
AnforderungWarum
Stunden je Zeitfenster trennen20–6 Uhr, 0–4 Uhr, Sonntag, Feiertag und die ArbZG-Nachtzeit ab 23 Uhr sind fünf verschiedene Größen
Ist-Zeiten statt Planzeiten verwendenbegünstigt ist nur tatsächlich geleistete Arbeit; eine verschobene Schicht verschiebt auch den Zuschlag
Feiertage regional führenmaßgeblich ist der Feiertag am Ort der Arbeitsstätte, nicht am Sitz der Zentrale
Nachtdienste je Kalenderjahr zählendie 48-Tage-Schwelle des § 2 Abs. 5 ArbZG entscheidet über den Anspruch dem Grunde nach

Der Testsieger dieser Auswertung, Aplano, deckt die Grundlage davon ab: Schichten werden geplant und veröffentlicht, die tatsächlichen Zeiten per App, Browser oder Stempeluhr-Station am Tablet erfasst, und Auswertungen lassen sich für einen frei wählbaren Zeitraum exportieren — die Datengrundlage, aus der sich begünstigte Stunden je Person ableiten lassen. Hinweise auf Pausen- und Ruhezeitkonflikte machen zusätzlich sichtbar, wenn eine Nachtschichtfolge mit dem Arbeitszeitgesetz kollidiert. Belegt sind 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen auf Capterra und 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen auf OMR Reviews, Stand Juli 2026. Die konkrete Zuschlagsberechnung selbst gehört anschließend in die Lohnabrechnung; welche Apps welche Auswertungen liefern, zeigt der Vergleich aller getesteten Lösungen.

Häufige Fragen

Ist ein Nachtzuschlag gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, für Nachtarbeitnehmer. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren — allerdings nur, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG).

Wie hoch ist ein angemessener Nachtzuschlag?

Das Bundesarbeitsgericht hält regelmäßig 25 Prozent des Bruttostundenlohns für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent. Abweichungen nach unten sind möglich, wenn die Belastung während der Nachtarbeit deutlich geringer ist, etwa bei Arbeitsbereitschaft; Abweichungen nach oben bei besonderen Erschwernissen. Tarifverträge können eigene Regelungen treffen.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge?

Nein. Das Arbeitszeitgesetz sieht für Sonn- und Feiertagsarbeit keinen Zuschlag vor, sondern Ersatzruhetage: innerhalb von zwei Wochen für Sonntagsarbeit, innerhalb von acht Wochen für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Ein Zuschlagsanspruch entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Steuerfrei wären solche Zuschläge nach § 3b EStG gleichwohl.

Wie viel Prozent Zuschlag sind steuerfrei?

Nach § 3b EStG bis zu 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, bis zu 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde, bis zu 50 Prozent für Sonntagsarbeit, bis zu 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr sowie bis zu 150 Prozent für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai. Der Grundlohn wird dabei mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt.

Sind steuerfreie Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?

Nur teilweise. Beitragsfrei bleiben steuerfreie Zuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nur, soweit sie sich aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnen. Bei einem Grundlohn zwischen 25 und 50 Euro ist der Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen & Stand der Daten

  1. § 2 ArbZG (Nachtzeit, Nachtarbeit, Nachtarbeitnehmer) und § 6 ArbZG (Ausgleich für Nachtarbeit): gesetze-im-internet.de/arbzg/__2 · __6
  2. § 11 ArbZG (freie Sonntage, Ersatzruhetage): gesetze-im-internet.de/arbzg/__11
  3. § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit): gesetze-im-internet.de/estg/__3b
  4. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV (Beitragsfreiheit nur bis 25 € Grundlohn je Stunde), Einordnung: deutsche-rentenversicherung.de
  5. Bundesarbeitsgericht zur Höhe des Nachtarbeitszuschlags (Regelwert 25 %, Dauernachtarbeit 30 %): bundesarbeitsgericht.de
  6. Schichtvorlagen, Regelhinweise und Zeitauswertungen als App-Funktion: aplano.de/dienstplan-app (Stand Juli 2026)

Redaktionell geprüft am 26. August 2026. Steuer- und Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind Gesetzestext, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und die Lohnabrechnung.